Allgemeine Geschäftsbedingungen gültig ab 01.01.2026 – Sonnenenergie Rügen GmbH
1 Allgemeines
1.1 Die Leistungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser
Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt.
2 Angebote
2.1 Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Technische Änderungen der
Komponenten bzw. technische Weiterentwicklungen oder die Verwendung von vergleich-
baren Produkten sind vorbehalten. Dies gilt insbesondere bei Lieferschwierigkeiten durch
den Hersteller oder Lieferanten.
3 Umfang der Leistungen
3.1 Der Umfang der Leistung ergibt sich aus dem Angebot. Der Auftragnehmer ist berechtigt,
die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu
lassen.
4 Zahlungsbedingungen
4.1. Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem Angebot.
4.2. Das Entgelt ist innerhalb von zehn Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur
Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern,
soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt, bzw. Verzugszinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern, soweit es sich bei dem
Kunden nicht um einen Verbraucher handelt. Kann der Auftragnehmer einen höheren
Verzugsschaden nachweisen, ist der Auftragnehmer berechtigt, diesen geltend zu machen.
4.3. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung
aufrechnen. Handelt es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher, so ist die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, es sei denn, die
Gegenforderung des Kunden ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4.4. Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden
oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch des
Auftragnehmers gefährden, kann der Auftragnehmer die Leistungen, bzw. Lieferungen von
einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände
zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen
bekannt werden sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung
nicht leistet, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz
berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt, bzw. das
Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und
Schadenersatzrecht.
5 Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Kunden
5.1 Die Bearbeitung des Auftrages beginnt mit der vollständigen Zahlung der bis dahin laut
Zahlungsplan angefallenen Beträge.
5.2 Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder
Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt
werden kann.
5.3 Alle notwendigen Genehmigungen, Anzeigen, statische Überprüfung der
Dachkonstruktion, etc. die für die Montage der Anlage notwendig sind, sind im Leistungs-
umfang nicht enthalten und sind Aufgabe des Kunden. Der Kunde versichert, dass oben
genannte Punkte vor Montagebeginn vorhanden sind.
5.4 Der Kunde gestattet dem Auftragnehmer und den vom Auftragnehmer beauftragten
Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der
vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
5.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des entstehenden
Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des
Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen
Untergangs der Anlage auf den Kunden über.
5.6 Der Auftragnehmer hat gegenüber den im Rahmen der zu erbringenden Leistungen von
ihm beauftragten Dritten die alleinige und uneingeschränkte Weisungsbefugnis.
Insbesondere hat der Kunde Änderungs- und Sonderwünsche ausschließlich mit dem
Auftragnehmer abzustimmen, nicht jedoch Dritten, insbesondere Subunternehmen
gegenüber zu erklären.
6 Lieferfristen; Lieferverzug; Gefahrenübergang bei Materiallieferungen
6.1 Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
6.2 Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden
nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der
Behinderung. Das gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder
Kooperationspartner des Auftragnehmers ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen.
Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen – wie Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnungen usw. -, die es dem Auftragnehmer nicht nur vorübergehend
erschweren oder unmöglich machen die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat der
Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten.
Dies gilt auch vom Auftragnehmer beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.
6.3 Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf
einer vom Auftragnehmer zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Das Eigentum an allen Komponenten geht erst mit der vollständigen Zahlung des
Entgelts auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behält sich der
Auftragnehmer das Eigentum an den Komponenten vor.
7.2 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Komponenten heraus zu
verlangen. Kosten für die Demontage oder Ablieferung und für technische Veränderungen,
die durch die Montage bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind, trägt der
Kunde selbst.
7.3 Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die Komponenten zu warten und
angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu
versichern.
7.4 Wird die vom Auftragnehmer gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum
stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht dem Auftragnehmer das Eigentum an der
neuen Sache in dem Teil zu, der dem Rechnungswert der Ware im Verhältnis zum Wert der
neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Kunde
kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung,
ist der Auftragnehmer mit ihm darüber einig, dass er dem Auftragnehmer das Miteigentum an
der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert
der entstandenen neuen Sache zum Zeit- punkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt
und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
7.5 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung
oder Sicherungsübereignung der Komponenten untersagt. Die Weiterveräußerung der
Komponenten ist dem Kunden nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung)
bezüglich der Komponenten entstehenden Forderungen tritt der Kunde be- reits jetzt
sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer
ermächtigt den Kunden widerruflich, die vom Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für
Rechnung vom Auftragnehmer im eigenen Namen einzuziehen. Diese
Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
7.6 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter
wird der Kunde auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer
unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, den
Auftragnehmer die im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Eigentums- rechte
entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der
Kunde.
7.7 Das Angebot und die erstellte Planung verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers.
Kopien und Auszüge dürfen nur mit Zustimmung des Auftragnehmers erstellt werden. Die
Weitergabe an Unternehmen, die im Wettbewerb mit Auftragnehmer stehen ist untersagt.
Auftragnehmer behält sich vor, eine Schutzgebühr von 100 EUR zu erheben.
8 Abnahme
8.1 Die Abnahme erfolgt durch den Kunden bei Betriebsbereitschaft der Anlage
8.2 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm von
Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet
ist. Der Auftragnehmer kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung
des Abnahmeprotokolls von Auftragnehmer beauftragten Dritten vertreten lassen. Die
Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Gebrauch
genommen worden ist.
9 Gewährleistung
9.1 Der Auftragnehmer haftet nur für die von Auftragnehmer erbrachten Leistungen nicht
aber für die Produkte, hierfür gelten die Gewährleistungen der Lieferanten. Für Mängel haftet
der Auftragnehmer wie folgt: Der Kunde hat Sachmängel unverzüglich, nachdem er von den
Mängeln Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu rügen.
9.2 Weist die Anlage bei Abnahme einen Mangel auf, ist Auftragnehmer zunächst zur
Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.
9.3 Der Kunde kann nach Fehlschlagen der Nacherfüllung nach Setzen einer angemessenen
Nachfrist – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 11 – vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.
9.4 Der Kunde darf die Anlage während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte
Fachfirma warten und instandhalten. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang
zu den Anlagenkomponenten haben.
9.5 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden in- folge
unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden,
die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder vom Auftragnehmer
nicht eingeschalteter Dritter entstehen.
9.6 Unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gewähren die Hersteller eine Garantie
gemäß den jeweiligen Herstellerangaben auf Grund eines selbstständigen
Garantievertrages. Soweit die Hersteller eine Garantieleistung an den Auftragnehmer
erbringen, wird der Auftragnehmer daraus entstehende Ansprüche an den Kun- den
abtreten.
9.7 Energieerzeugungsanlagen sind im Rahmen der Gewährleistung von einem aner-
kannten Fachbetrieb auf Kosten des Kunden mindestens einmal jährlich zu prüfen.
Anderweitig verfällt die Gewährleistung des Auftragnehmers.
10 Vertragsrücktritt
10.1 Beide Parteien sind zum Rücktritt, unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts,
berechtigt. Bei Preiserhöhungen der Zulieferer für die im Angebot enthaltenen
Einzelkomponenten, soweit diese Preiserhöhung insgesamt 10% des ursprünglichen, bei
Abgabe des Angebots angegebenen Preises, bezogen auf das Gesamtangebot ausmachen.
10.2 Bei Lieferverzögerungen der Zulieferer um mehr als 9 Monate gegenüber dem im
Angebot enthaltenen Liefertermin.
10.3 Soweit der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktritt, hat der Auftragnehmer dem Kun-
den auf dessen Verlangen einen geeigneten Beleg zum Nachweis der
Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der Ziffern 1 und 2 vorzulegen. Darüber hinaus
werden jegliche Schadenersatzanforderungen, die aus Lieferverzögerungen im Sinn von
Ziffer 10.2 resultieren, ausgeschlossen.
11 Schadensersatzansprüche
11.1 Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Auftragnehmer den Schaden leicht fahrlässig
verursacht hat. Einschränkend gilt, es handelt sich dabei nicht um Verletzungen des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit. Dies gilt auch für mittelbare und unmittelbare
Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall.
11.2 Soweit eine Auftragnehmer Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für die Angestellten des Auftragnehmers, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11.3 Bei ungerechtfertigtem Rücktritt des Kunden ist der Auftragnehmer berechtigt
Schadensersatz in Höhe der bis zum Zeitpunkt erbrachten Leistung zu verlangen. Zzgl.
stellen wir den entgangenen Gewinn, der sich aus der Auftragssumme abzgl. ersparter
Aufwendungen berechnet, in Rechnung.
12 Werbung, Referenz
12.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die installierte Anlage nach Fertigstellung kostenlos
zu fotografieren und zu Werbezwecken zu nutzen. Vielmehr darf die Anlage als Referenz
genannt werden.
13 Abschluss eines Stromliefervertrages zur Einspeisung der elektrischen Energie
13.1 Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers
ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen
Abschluss dem Kunden obliegt. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verluste, die durch eine
verzögerte Inbetriebnahme durch den Stromnetzbetreiber an das öffentliche Stromnetz
erfolgen. Dies gilt auch, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen werden kann
insbesondere, weil das öffentliche Stromnetz nicht die er-forderlichen Voraussetzungen
erfüllt oder sonstige Gründe vorliegen auf die der Auftragnehmer keinen oder nur bedingten
Einfluss hat.
14 Schlussbedingungen
14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein
oderwerden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses
Vertrages.
14.2 Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen,
wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren,
dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis
zueinanderstehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die
geänderten Bedingungen verlangen.
14.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
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